Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 37

§ 37 – Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. (2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel, normal normal die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, normal normal welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, normal normal die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. normal normal normal arabic Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit führt eine Potenzialanalyse durch, um die beruflichen und persönlichen Merkmale sowie die Eignung von Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden festzustellen.
  • In einer Eingliederungsvereinbarung werden Ziele, Vermittlungsbemühungen der Agentur und Eigenbemühungen der Suchenden für einen bestimmten Zeitraum festgelegt.
  • Die Vereinbarung berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von behinderten und schwerbehinderten Menschen.
  • Eine Kopie der Eingliederungsvereinbarung wird den Suchenden ausgehändigt und muss bei Änderungen angepasst werden.
  • Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft, spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit oder drei Monaten für junge Menschen.